Stiftungsvorstände sind verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamt die festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Neuregelung trat mit 1.4.2011 in Kraft.
Die Abberufung eines Stiftungsvorstands ohne wichtigen Grund erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.